Urkunden über Immobiliengeschäfte

Die notarielle Urkunde beurkundet Immobiliengeschäfte wie Kaufverträge, Hypotheken und Zahlungsquittungen und ermöglicht ihre Eintragung im Grundbuch.

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Der Kauf einer Immobilie erfordert eine notarielle Urkunde, damit das Eigentum übergeht und im Grundbuch eingetragen werden kann. Nachfolgend finden Sie die Unterlagen, die Sie je nach Ihrer Situation benötigen.

A) Unterlagen des Verkäufers

1

Identifizierung

Gültiger DNI/NIE oder Reisepass.

Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: die Vollmachtsurkunde im Original (eine Kopie kann vorab übermittelt werden, am Tag der Unterzeichnung ist jedoch das Original unerlässlich).

2

Eigentumsnachweis

Original oder einfache Abschrift (copia simple) der Erwerbsurkunde oder ein Grundbuchauszug (nota simple).

Außerdem sind die Schlüssel der Wohnung mitzubringen.

3

Katasternummer (referencia catastral)

Letzter Zahlungsbeleg der IBI (Grundsteuer) für die Immobilie.

4

Bescheinigung der Eigentümergemeinschaft (comunidad de propietarios)

Bescheinigung, dass für die Immobilie keine Schulden gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehen, bzw. gegebenenfalls über den Stand offener Schulden.

5

Energieausweis

Ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde der Autonomen Gemeinschaft registriert.

6

Belastungen und Vermietung

Angabe der Belastungen der Immobilie sowie, ob sie vermietet ist oder nicht.

7

Wenn der Verkäufer im Ausland wohnt

Er muss eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in Spanien vorlegen.

Andernfalls muss der Käufer dem Verkäufer den Betrag der Plusvalía (kommunale Wertzuwachssteuer) sowie 3% des Kaufpreises einbehalten.

B) Unterlagen des Käufers

1

Identifizierung

Gültiger DNI/NIE oder Reisepass.

Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: die Vollmachtsurkunde im Original (eine Kopie kann vorab übermittelt werden, am Tag der Unterzeichnung ist jedoch das Original unerlässlich).

2

Zahlungsmittel

Die Zahlungsmittel angeben und zuverlässig nachweisen (Überweisungen, Bankschecks usw.).

3

Wenn der Verkäufer nicht in Spanien steuerlich ansässig ist

Der Käufer muss vom Kaufpreis den Betrag der Plusvalía (kommunale Wertzuwachssteuer) sowie 3% des Kaufpreises einbehalten.

C) Besondere Unterlagen je nach Beteiligten

In manchen Fällen sind je nach Situation der beteiligten Parteien zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Artikel 160 der Ley de Sociedades de Capital (spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz)

Nur für spanische Gesellschaften: Sowohl für die verkaufende als auch für die kaufende Gesellschaft ist die Erklärung nach Artikel 160 der Ley de Sociedades de Capital unerlässlich.

Der Geschäftsführer muss erklären, ob der von der Gesellschaft gekaufte oder verkaufte Gegenstand ein WESENTLICHER VERMÖGENSWERT ist. Wird dies bejaht, ist eine Bescheinigung über Gesellschaftsbeschlüsse erforderlich, in der die Gesellschafterversammlung das Geschäft genehmigt.

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